Es gibt ab 2024 kein Verbot zum Einbau von Einzelraumfeuerstätten. Jeder kann sich nach vorheriger Abstimmung mit seinem Schornsteinfeger weiterhin eine Wohnraumfeuerstätte in Verbindung mit einem Schornstein, welcher nachgerüstet werden kann, anschaffen. Betreiber müssen sich weiterhin an die im Jahr 2010 in Kraft getretene Novellierung der 1. BImSchV halten. Diese besagt, dass bis Ende 2024 veraltete Einzelraumfeuerstätten, die zwischen 1995 und Ende März 2010 zugelassen wurden, stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, wenn sie den verschärften Anforderungen nicht entsprechen.
Mehr dazu in der Ausgabe 6/2023 von KACHELOFEN & KAMIN.